Viele Studierende bessern ihr Budget auf, indem sie Nachhilfe geben. Physik ist dabei besonders gefragt: Der Bedarf ist hoch, die Stundensätze liegen oft zwischen 20 und 35 Euro. Was gut klingt, hat jedoch eine Kehrseite im BAföG-Verfahren. Wer mehr als den Freibetrag verdient, riskiert eine Kürzung der Förderung. Weniger bekannt ist, dass sich bestimmte Ausgaben, die unmittelbar mit dieser Nebentätigkeit zusammenhängen, mindernd auf das anrechenbare Einkommen auswirken können.
Wie das BAföG-Amt Einkommen berechnet
Grundlage ist das Einkommensteuerrecht, auf das der Paragraf 21 BAföG verweist. Das anrechenbare Einkommen entspricht nicht dem Bruttoverdienst, sondern dem Betrag nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und bestimmten Werbungskosten. Für Studierende gilt ein jährlicher Einkommensfreibetrag von 5.400 Euro (Stand 2026). Liegt das bereinigte Einkommen darunter, ändert sich an der Förderung nichts. Darüber beginnt die anteilige Anrechnung.
Wer also als studentische Nachhilfekraft 600 Euro monatlich verdient, kommt auf 7.200 Euro im Jahr. Die Differenz von 1.800 Euro zum Freibetrag wird zu 50 Prozent auf den BAföG-Bedarf angerechnet, was eine monatliche Kürzung um 75 Euro bedeutet. Hier setzt der Spielraum an: Wenn abzugsfähige Kosten das bereinigte Einkommen unter den Freibetrag drücken, bleibt die Förderung unangetastet.
Welche Ausgaben tatsächlich abzugsfähig sind
Nachhilfe als selbstständige Tätigkeit oder im Rahmen einer freiberuflichen Lehrtätigkeit ermöglicht den Abzug von Betriebsausgaben. Das Finanzamt erkennt dabei unter anderem an:
- Fachliteratur und Lehrmaterial, das direkt für den Unterricht genutzt wird
- Fahrtkosten zum Lernort des Schülers (0,30 Euro je gefahrenen Kilometer, seit 2022 ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro)
- Anteilige Kosten für einen häuslichen Arbeitsbereich, sofern dieser ausschließlich beruflich genutzt wird
- Druckkosten, Schreibmaterial und Kopierkosten für Lernunterlagen
- Kosten für Online-Tools oder Software, die für die Unterrichtsvorbereitung eingesetzt werden
Wer hingegen als Arbeitnehmer über ein Nachhilfeinstitut beschäftigt ist, also einen Arbeitsvertrag hat und Lohnsteuer zahlt, kann nur Werbungskosten geltend machen. Der Pauschbetrag liegt bei 1.230 Euro jährlich. Tatsächlich höhere Kosten müssen einzeln belegt werden. In der Praxis überschreiten die meisten Nachhilfetätigkeiten diesen Betrag nicht, sofern man nicht systematisch Fahrten oder teureres Material dokumentiert.
Physik-Nachhilfe: Besondere Kostenpositionen
Physik unterscheidet sich von anderen Nachhilfefächern durch den höheren Materialaufwand. Wer Mechanik, Optik oder Elektrodynamität vermittelt, greift oft auf Demonstrationsmaterial zurück: Linsen, einfache Schaltkreise, Maßbänder oder digitale Simulationssoftware. Diese Ausgaben sind steuerlich relevant, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit nachgewiesen werden kann.
Für die Unterrichtsvorbereitung nutzen viele Physik-Nachhilfekräfte auch externe Ressourcen. Wer sich auf aktuelle didaktische Konzepte stützt, findet bei Plattformen wie Nachhilfe Physik fachspezifische Materialien und Strukturierungshilfen, die sich als Grundlage für den eigenen Unterricht eignen. Ob solche Abo-Kosten steuerlich absetzbar sind, hängt davon ab, ob die Nutzung ausschließlich beruflich erfolgt und dokumentiert ist.
Praktisch empfiehlt sich eine einfache Tabelle, in der alle Ausgaben mit Datum, Betrag und Verwendungszweck festgehalten werden. Belege sollten mindestens vier Jahre aufbewahrt werden, da das Finanzamt im Nachhinein prüfen kann.
Selbstständig oder angestellt: Ein entscheidender Unterschied
Die steuerliche Einordnung der Nachhilfetätigkeit bestimmt, welcher Kostenabzug möglich ist. Selbstständige Lehrtätigkeiten, also wenn kein festes Anstellungsverhältnis besteht und die Schüler direkt bezahlen, gelten in der Regel als freiberufliche Tätigkeit nach Paragraf 18 Einkommensteuergesetz. Dann gilt die Einnahmenüberschussrechnung. Einnahmen minus Ausgaben ergeben den Gewinn, der ans BAföG-Amt gemeldet wird.
Der Vorteil: Werbungskosten und Betriebsausgaben können detailliert abgesetzt werden. Der Nachteil: Man muss eine Steuererklärung abgeben und eventuell Gewerbesteuer zahlen, falls das Finanzamt die Tätigkeit nicht als freiberuflich einstuft. In der Praxis wird reine Unterrichtstätigkeit fast ausnahmslos als freiberuflich anerkannt.
Bei einem Anstellungsverhältnis, zum Beispiel über ein Nachhilfezentrum, fließt das Gehalt als Arbeitnehmereinkommen in die BAföG-Berechnung ein. Werbungskosten können abgezogen werden, aber die Hürden sind deutlich höher. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag deckt geringe Ausgaben automatisch ab, macht eine aktive Abrechnung also überflüssig.
Was das BAföG-Amt konkret verlangt
Beim Aktualisierungsantrag oder der regulären Einkommenserklärung muss das Einkommen nachgewiesen werden. Üblich sind Einkommensteuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmenüberschussrechnungen. Das BAföG-Amt übernimmt die steuerlich anerkannte Einkommensgröße, rechnet also nicht selbst nach, sondern greift auf das, was das Finanzamt festgestellt hat.
Wer noch keinen Steuerbescheid für das laufende Jahr hat, muss eine vorläufige Schätzung abgeben. Dabei ist Vorsicht geboten: Unterschätzt man das Einkommen zu stark, droht später eine Rückforderung. Überschätzt man es, verzichtet man möglicherweise auf Förderung, die einem zugestanden hätte.
Rechenbeispiel: Wie Kosten die Förderung sichern können
Angenommen, eine Studentin verdient durch selbstständige Physik-Nachhilfe 7.800 Euro im Jahr. Ohne Abzüge liegt sie 2.400 Euro über dem Freibetrag. Die Anrechnung würde ihre BAföG-Leistung um monatlich 100 Euro kürzen.
Sie dokumentiert folgende Ausgaben: 180 Euro für Fachliteratur, 240 Euro für Fahrtkosten zu Schülern, 90 Euro für Druckmaterial und 60 Euro für eine Lernsoftware-Lizenz. Gesamt: 570 Euro. Das bereinigte Einkommen sinkt auf 7.230 Euro. Die Anrechnung reduziert sich auf 1.830 Euro über dem Freibetrag, was einer Kürzung von 76,25 Euro monatlich entspricht. Die Differenz von knapp 24 Euro pro Monat ist durch eine schlichte Belegsammlung entstanden.
Höhere Fahrtkosten oder ein nachgewiesener Arbeitsraum können diesen Effekt weiter verstärken. Wer konsequent dokumentiert, schöpft den gesetzlich vorgesehenen Spielraum aus, ohne in eine rechtliche Grauzone zu geraten.
Fazit: Die Kombination aus BAföG und Nebentätigkeit erfordert Sorgfalt, aber keine besondere Expertise. Wer versteht, wie das anrechenbare Einkommen berechnet wird, und seine Ausgaben systematisch festhält, kann den tatsächlichen Förderbetrag optimieren. Steuerberater oder Sozialberatungsstellen an Hochschulen helfen dabei, wenn die Situation komplexer ist oder mehrere Einkommensquellen zusammenkommen.