Formblatt 5: Leistungsbescheinigung nach Paragraf 48
Ab dem fünften Fachsemester gibt es BAföG nur, wenn die Hochschule bescheinigt, dass du die üblichen Leistungen bis zum Ende des vierten Semesters erbracht hast. Der Nachweis muss in den ersten vier Monaten des fünften Semesters vorliegen.
Deine Hochschule, ab dem fünften Fachsemester.
Abschnitt für Abschnitt
Leistungsstand
Die Hochschule bestätigt, dass die ECTS-Punkte dem üblichen Stand entsprechen, meist 90 bis 120 Punkte nach vier Semestern. Die genaue Grenze legt die Hochschule fest.
Zeitpunkt
Entscheidend ist der Stand am Ende des vierten Fachsemesters. Wer bis dahin hinterherhängt, kann den Nachweis nach dem vierten Monat des fünften Semesters nachreichen, dann gilt er aber als verspätet und die Förderung pausiert.
Alternative
Statt Formblatt 5 akzeptieren viele Ämter einen Notenspiegel mit der Bestätigung des Prüfungsamts oder die Zwischenprüfung.
Diese Fehler kosten Wochen
- Frist verpasst, die Förderung stoppt ab dem fünften Semester
- Nachweis vor Abschluss des vierten Semesters eingereicht, obwohl noch Punkte fehlten
- Verzögerungsgrund nicht gemeldet, etwa Krankheit, Kind oder Behinderung
Häufige Fragen
Wer muss Formblatt 5 ausfüllen?
Deine Hochschule, ab dem fünften Fachsemester.
Wie lange dauert Formblatt 5?
Mit allen Unterlagen Beim Prüfungsamt beantragen. Das Formblatt hat 1 Seite.
Welche Nachweise gehören zu Formblatt 5?
Formblatt 5 vom Prüfungsamt ausgefüllt und gestempelt oder gleichwertige Bescheinigung, Bei Verzögerung: Attest, Nachweis über Gremienarbeit oder Pflege als Grund.
Bis wann muss Formblatt 5 vorliegen?
Innerhalb der ersten vier Monate des fünften Fachsemesters. Danach gilt der Nachweis als verspätet und die Förderung pausiert bis zur Vorlage.
Die Ausfüllhilfe folgt dem Aufbau der amtlichen Vordrucke. Bei Abweichungen in deiner Version gilt der Vordruck. Fragen zum Einzelfall beantwortet dein Amt für Ausbildungsförderung.