Aufstiegs-BAföG 2026: Förderung, Voraussetzungen und Antrag (AFBG)

Das Aufstiegs-BAföG — früher als Meister-BAföG bekannt — fördert berufliche Aufstiegsfortbildungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Wer sich zum Meister, Techniker, Fachwirt, Erzieher oder Betriebswirt weiterbilden möchte, kann bis zu 15.000 Euro Zuschuss für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erhalten. Zusätzlich gibt es bei Vollzeitmaßnahmen einen monatlichen Unterhaltsbeitrag als Vollzuschuss. Anders als beim Studenten-BAföG gibt es beim Aufstiegs-BAföG keine Altersgrenze.

Wer wird mit dem Aufstiegs-BAföG gefördert?

Förderberechtigt ist grundsätzlich jede Person, die sich auf eine anerkannte Fortbildungsprüfung oberhalb der Gesellenebene vorbereitet. Über 700 Fortbildungsabschlüsse sind förderfähig — darunter Meister, Techniker, Fachwirt, Erzieher und Betriebswirt. Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

Als Grundlage dient eine abgeschlossene Erstausbildung, also eine bestandene Gesellenprüfung, ein Berufsabschluss oder die entsprechende Berufspraxis. Auch Studienabbrecher und Abiturienten können gefördert werden, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung erfüllen. Wer bereits einen Bachelorabschluss hat, ist ebenfalls förderberechtigt — ausgeschlossen sind nur Personen mit einem Masterabschluss oder einem vergleichbar höheren Hochschulabschluss. Eine Altersgrenze gibt es nicht: Das Aufstiegs-BAföG kann mit 25 genauso beantragt werden wie mit 55.

Ausländische Staatsangehörige erhalten die Förderung, wenn sie eine Daueraufenthaltserlaubnis besitzen oder sich seit mindestens 15 Monaten rechtmäßig in Deutschland aufhalten und erwerbstätig waren.

Drei Fortbildungsstufen

Das AFBG unterscheidet drei Fortbildungsstufen, die auf den Niveaus 5, 6 und 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) liegen. Auf jeder Stufe kann eine separate Förderung beantragt werden — wer also zuerst den Meister macht und danach den Betriebswirt, kann zweimal Aufstiegs-BAföG erhalten.

Erste Stufe — Geprüfter Berufsspezialist (DQR 5): Hierzu zählen Abschlüsse wie IT-Spezialist oder Servicetechniker. Die Maßnahme muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen.

Zweite Stufe — Bachelor Professional (DQR 6): Die bekannteste Stufe umfasst Meister, Fachwirt, Techniker und Erzieher. Mindestens 400 Unterrichtsstunden sind erforderlich.

Dritte Stufe — Master Professional (DQR 7): Hierunter fallen Abschlüsse wie Betriebswirt (IHK) oder Strategischer IT Professional. Ebenfalls mindestens 400 Unterrichtsstunden.

Maßnahmebeitrag: Förderung der Lehrgangsgebühren

Der Maßnahmebeitrag deckt die Kosten für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 Euro pro Fortbildung. Davon werden 50 Prozent als Zuschuss gewährt — also bis zu 7.500 Euro geschenktes Geld, das nicht zurückgezahlt werden muss. Die anderen 50 Prozent können als zinsgünstiges KfW-Darlehen aufgenommen werden.

Zusätzlich werden Materialkosten für ein Meisterprüfungsprojekt (das sogenannte Meisterstück) mit bis zu 2.000 Euro gefördert, ebenfalls zur Hälfte als Zuschuss.

Der entscheidende Vorteil: Bei bestandener Fortbildungsprüfung werden 50 Prozent des noch offenen Darlehens erlassen. Dieser Erlass muss allerdings aktiv beantragt werden — er kommt nicht automatisch.

Rechenbeispiel: Eine Meisterfortbildung kostet 12.000 Euro an Lehrgangsgebühren. Davon erhält der Teilnehmer 6.000 Euro als Zuschuss. Für die restlichen 6.000 Euro nimmt er ein KfW-Darlehen auf. Nach bestandener Prüfung werden davon 3.000 Euro erlassen. Die tatsächliche Eigenleistung beträgt damit nur 3.000 Euro — für eine Fortbildung im Wert von 12.000 Euro.

Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen

Wer seine Fortbildung in Vollzeit absolviert, erhält zusätzlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Dieser wird seit der AFBG-Novelle 2020 als Vollzuschuss gezahlt — anders als beim Studenten-BAföG muss hier nichts zurückgezahlt werden.

Für Alleinstehende beträgt der Höchstsatz bis zu 1.019 Euro monatlich. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbedarf von 442 Euro, einem Wohnbedarf von 380 Euro, einem Zuschlag für die Krankenversicherung von 102 Euro, einem Pflegeversicherungszuschlag von 35 Euro und einem Erhöhungsbetrag von 60 Euro.

Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erhält einen Zuschlag von 235 Euro monatlich. Für jedes Kind kommen weitere 235 Euro hinzu. Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren bekommen zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro pro Kind.

Der Unterhaltsbeitrag ist einkommens- und vermögensabhängig. Bei Teilzeitmaßnahmen wird kein Unterhaltsbeitrag gezahlt — hier wird nur der Maßnahmebeitrag für die Lehrgangsgebühren gefördert.

Einkommensfreibeträge

Einkommen oberhalb der Freibeträge wird auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die aktuellen monatlichen Freibeträge betragen 353 Euro für den Antragsteller selbst, 850 Euro für den Ehepartner oder Lebenspartner und 770 Euro für jedes Kind. Diese Freibeträge gelten nur für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags — der Maßnahmebeitrag (Zuschuss und Darlehen für die Lehrgangsgebühren) steht unabhängig vom Einkommen jedem Antragsteller zu.

Vermögensfreibeträge

Auch das Vermögen wird bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt. Der Freibetrag für den Antragsteller liegt bei 45.000 Euro. Für den Ehepartner werden 2.300 Euro angerechnet, ebenso 2.300 Euro pro Kind. Vermögen, das unter diesen Grenzen liegt, bleibt unberührt.

Vollzeit oder Teilzeit?

Das AFBG unterscheidet klar zwischen Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen, weil davon abhängt, ob ein Unterhaltsbeitrag gezahlt wird.

Eine Vollzeitmaßnahme erfordert mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche an mindestens vier Werktagen. Die maximale Förderdauer beträgt 36 Monate (drei Jahre). Neben dem Maßnahmebeitrag wird hier der volle Unterhaltsbeitrag als Zuschuss gezahlt.

Eine Teilzeitmaßnahme muss durchschnittlich mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Monat umfassen. Die maximale Förderdauer liegt bei 48 Monaten (vier Jahre). Auch Fernlehrgänge und mediengestützte Lehrgänge mit regelmäßigen Erfolgskontrollen sind in Teilzeit förderfähig. Beim Unterhalt gibt es hier allerdings keine Förderung — nur die Lehrgangsgebühren werden bezuschusst.

In beiden Fällen muss die Fortbildung insgesamt mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (auf der ersten Fortbildungsstufe genügen 200 Stunden).

Rückzahlung des KfW-Darlehens

Das KfW-Darlehen für den Maßnahmebeitrag muss nach einer Karenzzeit von zwei Jahren nach Ende der Maßnahme zurückgezahlt werden. Während der Karenzzeit fallen weder Raten noch Zinsen an. Danach beträgt die Rückzahlungsfrist zehn Jahre bei einer Mindestrate von 128 Euro monatlich. Der Zinssatz ist variabel und liegt aktuell bei etwa 3,13 Prozent pro Jahr.

Die wichtigste Entlastung: Bei bestandener Prüfung werden 50 Prozent des noch offenen Restdarlehens erlassen. Dieser Bestehensbonus muss innerhalb einer bestimmten Frist bei der KfW beantragt werden — wer das versäumt, verschenkt bares Geld.

Darüber hinaus gibt es einen Existenzgründungserlass: Wer nach der Fortbildung ein Unternehmen gründet und mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einstellt, kann einen vollständigen Erlass des Restdarlehens für die Lehrgangsgebühren erhalten.

Antrag stellen

Der Antrag auf Aufstiegs-BAföG kann online über das Portal afbg-digital.de oder in Papierform bei der zuständigen Landesstelle eingereicht werden. Für Handwerksmeister ist in der Regel die Handwerkskammer zuständig, für andere Abschlüsse das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung.

Folgende Unterlagen werden typischerweise benötigt: eine Anmeldebestätigung oder der Lehrgangsvertrag des Bildungsträgers, Einkommensnachweise (bei Vollzeitmaßnahmen), der Nachweis der beruflichen Vorqualifikation und — falls Kinderzuschläge beantragt werden — Geburtsurkunden.

Der Antrag sollte möglichst vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Eine rückwirkende Förderung ist nur ab dem Antragsmonat möglich, nicht für bereits vergangene Monate.

Aufstiegs-BAföG und Studenten-BAföG im Vergleich

Beide Förderungen laufen unter dem Begriff BAföG, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten. Das Aufstiegs-BAföG kennt keine Altersgrenze, während beim Studenten-BAföG die Förderung grundsätzlich bis 45 Jahre begrenzt ist. Der Unterhaltsbeitrag im AFBG ist ein Vollzuschuss — beim Studenten-BAföG besteht er zur Hälfte aus einem Staatsdarlehen. Außerdem fördert das Aufstiegs-BAföG direkt die Maßnahmekosten (Lehrgangsgebühren), was beim Studium nicht der Fall ist. Wichtig: Beide Förderungen können nicht gleichzeitig bezogen werden.

Der BAföG-Rechner auf dieser Seite berechnet das Studenten-BAföG. Für das Aufstiegs-BAföG gelten die in diesem Artikel genannten Beträge und Freibeträge.

Fazit

Das Aufstiegs-BAföG gehört zu den attraktivsten Förderungen im deutschen Bildungssystem. Der 50-prozentige Zuschuss auf die Lehrgangsgebühren steht jedem zu — unabhängig vom Einkommen. Bei Vollzeitmaßnahmen kommt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag als Vollzuschuss hinzu. Und wer die Prüfung besteht, bekommt die Hälfte des Restdarlehens erlassen. Wer sich beruflich weiterqualifizieren möchte, sollte das Aufstiegs-BAföG unbedingt beantragen — es lohnt sich auch bei Teilzeitmaßnahmen, bei denen immerhin die Kursgebühren zur Hälfte geschenkt werden.

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Tobias Wendt

Wirtschaftsredakteur mit Schwerpunkt Bildungsfinanzierung. Hat die Rechner auf BAföG.eu konzipiert und prüft die Beträge zu jedem Semester.