Seit Januar 2026 liegt die Grenze bei 603 Euro brutto im Monat, entsprechend der Minijob-Grenze. Bis dahin wird dein Einkommen nicht auf das BAföG angerechnet. Der Wert ergibt sich aus dem Freibetrag von 389 Euro nach Abzug von Werbungskostenpauschale und Sozialpauschale.
Durchschnitt, nicht Monat
Das Amt rechnet das gesamte Einkommen des Bewilligungszeitraums zusammen und teilt es durch zwölf. Ein Ferienjob mit 1.800 Euro im August und sonst nichts ergibt 150 Euro im Monat, also keine Anrechnung. Umgekehrt: Wer elf Monate 550 Euro verdient und im Dezember 1.500, liegt im Durchschnitt bei 629 Euro und wird leicht gekürzt.
Wie gekürzt wird
Vom Jahresbrutto werden 1.230 Euro Werbungskosten und 22,3 Prozent Sozialpauschale abgezogen, der Rest durch zwölf geteilt und um 389 Euro gemindert. Bei 900 Euro brutto im Monat sind das rund 230 Euro, die vom BAföG abgehen. Verdient man 300 Euro mehr, bleiben also etwa 70 Euro netto mehr übrig. Der Rechner zeigt die Anrechnung für jeden Betrag.
Werkstudent
Für die Anrechnung gilt nichts anderes. Werkstudenten verdienen meist über der Grenze, deshalb lohnt eine Rechnung: Bei 1.200 Euro brutto werden rund 460 Euro angerechnet. Wer den vollen Höchstsatz bekommt, behält trotzdem mehr Geld als ohne Job.
Ausbildungsvergütung und Pflichtpraktikum
Beides wird ohne Freibetrag voll angerechnet. Ein Pflichtpraktikum mit 1.000 Euro kürzt das BAföG um 1.000 Euro, der Anspruch bleibt aber dem Grunde nach bestehen. Ein freiwilliges Praktikum zählt wie ein Nebenjob mit der 603-Euro-Grenze.
Mitteilungspflicht
Jede Einkommensänderung musst du dem Amt unaufgefordert melden. Das Amt gleicht Daten mit der Rentenversicherung ab. Nicht gemeldetes Einkommen führt zur Rückforderung, in ernsten Fällen zum Strafverfahren.