BAföG und Nachhilfe: Wann Lernkosten das Einkommen senken

Viele Studierende arbeiten nebenbei, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Gleichzeitig besuchen manche zusätzliche Lernkurse oder engagieren Nachhilfelehrerinnen und -lehrer, um in schwierigen Fächern nicht den Anschluss zu verlieren. Wer dann einen BAföG-Antrag stellt oder bereits Förderung erhält, steht vor einer naheliegenden Frage: Lassen sich solche Kosten irgendwie steuerlich oder förderrechtlich geltend machen? Und wenn ja, wie wirkt sich das konkret auf die Einkommensanrechnung aus?

Wie das BAföG-Einkommen berechnet wird

Grundlage für die Einkommensanrechnung beim BAföG ist Paragraph 21 BAföG. Maßgeblich ist das Einkommen des Studierenden, seiner Eltern und gegebenenfalls des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Das eigene Einkommen des Studierenden wird nach dem Einkommensteuerrecht ermittelt und um bestimmte Freibeträge bereinigt. Für Studierende ohne Kinder liegt der monatliche Freibetrag auf eigenes Einkommen derzeit bei 330 Euro. Alles darüber wird hälftig auf den BAföG-Bedarf angerechnet.

Entscheidend ist dabei, welche Abzüge das Amt akzeptiert, bevor es den anrechenbaren Betrag festsetzt. An dieser Stelle kommen Werbungskosten und Betriebsausgaben ins Spiel, denn sie senken das steuerliche Einkommen und damit indirekt auch die BAföG-Anrechnung.

Nachhilfe als Werbungskosten: Wann das funktioniert

Ob Nachhilfekosten steuerlich abzugsfähig sind, hängt davon ab, in welchem Zusammenhang die Nachhilfe steht. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Ausbildungskosten (nicht abzugsfähig als Werbungskosten) und beruflich veranlassten Fortbildungskosten (grundsätzlich abzugsfähig). Für Studierende ist diese Grenze oft fließend.

Ein konkretes Beispiel: Eine Studentin der Wirtschaftsinformatik belegt im vierten Semester Vorlesungen zur Statistik. Sie scheitert an bestimmten Methoden und bucht daraufhin einen externen Kurs. Diese Kosten gelten steuerrechtlich in aller Regel als Ausbildungskosten und sind damit nicht als Werbungskosten absetzbar. Anders verhält es sich, wenn jemand bereits erwerbstätig ist und Nachhilfe im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nimmt. Ein Werkstudent, der als Programmierer arbeitet, und dafür gezielt einen Mathekurs besucht, kann diese Kosten möglicherweise als Werbungskosten geltend machen.

Für viele Studierende, die Mathe Nachhilfe in Anspruch nehmen, stellt sich genau diese Frage: Ist der Kurs Teil der Ausbildung oder Teil der Berufstätigkeit? Das Finanzamt entscheidet das im Einzelfall, und das BAföG-Amt übernimmt die steuerliche Einordnung aus dem Einkommensteuerbescheid.

Betriebsausgaben bei selbstständiger Nachhilfetätigkeit

Manche Studierende erteilen selbst Nachhilfe und beziehen daraus Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Hier dreht sich die Perspektive um: Nicht die bezahlten Nachhilfestunden sind das Thema, sondern die Einnahmen daraus. Wer selbst als Nachhilfelehrer tätig ist, kann Betriebsausgaben abziehen. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Kosten für Lernmaterialien und Bücher, die für den Unterricht genutzt werden
  • Anteilige Internetkosten, sofern der Unterricht online stattfindet
  • Fahrtkosten zu Schülerinnen und Schülern (0,30 Euro je Kilometer)
  • Arbeitsmittel wie Stifte, Hefte oder Druckerkosten

Diese Betriebsausgaben mindern den steuerlichen Gewinn und damit auch das für das BAföG anrechenbare Einkommen. Wer beispielsweise monatlich 500 Euro durch Nachhilfe verdient und dabei 80 Euro Betriebsausgaben nachweist, erzielt einen anrechenbaren Gewinn von 420 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 330 Euro verbleiben 90 Euro, von denen wiederum die Hälfte, also 45 Euro, auf den BAföG-Bedarf angerechnet wird.

Nachweise und Dokumentation

Wer Abzüge geltend machen möchte, braucht Belege. Das gilt sowohl für das Finanzamt als auch indirekt für das BAföG-Amt. Das Studentenwerk übernimmt in der Regel die Zahlen aus dem Steuerbescheid oder lässt Studierende eine Erklärung der Einkünfte einreichen. Konkret bedeutet das:

  • Quittungen und Rechnungen für bezahlte Kurse aufbewahren
  • Bei selbstständiger Tätigkeit eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung führen
  • Fahrten dokumentieren, zum Beispiel mit einem einfachen Fahrtenbuch
  • Verträge mit Nachhilfeagenturen oder Eltern schriftlich festhalten

Wichtig ist die Trennung zwischen dem laufenden Bewilligungszeitraum und dem Einkommenszeitraum, den das BAföG-Amt prüft. Grundlage ist in der Regel das vorletzte Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum. Wer also im Wintersemester 2025/26 Förderung beantragt, muss in vielen Fällen das Einkommen aus 2023 angeben. Später nachgereichte Steuerbescheide können zu Korrekturen führen, im besten Fall zu Nachzahlungen.

Sonderfall: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Wer Nachhilfe über gemeinnützige Vereine oder kirchliche Träger erteilt, kann unter Umständen die Übungsleiterpauschale nutzen. Sie beträgt 3.000 Euro jährlich und ist von der Steuer befreit. Das BAföG-Amt erkennt diese Steuerfreiheit ebenfalls an. Einnahmen bis zu diesem Betrag bleiben damit vollständig anrechnungsfrei. Für Studierende, die zum Beispiel ehrenamtlich Nachhilfe in einem gemeinnützigen Bildungsverein geben, kann das eine erhebliche Ersparnis bedeuten.

Die reguläre Ehrenamtspauschale liegt bei 840 Euro jährlich und greift bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten. Nachhilfe im klassischen Sinne fällt nur dann darunter, wenn die Tätigkeit pädagogischer Natur ist und über einen anerkannten gemeinnützigen Träger läuft.

Fazit: Genau hinschauen lohnt sich

Die BAföG-Einkommensanrechnung folgt dem Steuerrecht. Wer als Studierender Nachhilfe bezahlt, kann diese Kosten nur in Ausnahmefällen steuerlich absetzen, nämlich dann, wenn ein direkter beruflicher Zusammenhang besteht. Wer selbst Nachhilfe gibt, sollte Betriebsausgaben konsequent erfassen und dokumentieren, weil sie das anrechenbare Einkommen spürbar senken können. Steuerfreie Pauschalen wie die Übungsleiterpauschale sind ein weiteres Instrument, das viele Studierende nicht kennen oder nicht nutzen.

Konkrete Berechnungen sollten frühzeitig angestellt werden, am besten bevor ein Antrag gestellt wird. Wer unsicher ist, kann sich an die BAföG-Beratung des zuständigen Studentenwerks wenden oder einen Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen. Kleine Unterschiede in der Einkommensermittlung können über mehrere hundert Euro Förderung pro Monat entscheiden.

Udo