Bis zum vierten Fachsemester fragt niemand nach Noten. Ab dem fünften verlangt § 48 BAföG eine Bescheinigung der Hochschule, dass du die üblichen Leistungen der ersten vier Semester erbracht hast. Das ist Formblatt 5 oder ein gleichwertiger Nachweis des Prüfungsamts.
Wie viele Punkte
Das Gesetz nennt keine Zahl. Die Hochschule legt fest, was üblich ist, in der Regel orientiert am Studienverlaufsplan: 120 ECTS nach vier Semestern sind der Plan, viele Prüfungsämter bescheinigen ab 90 bis 100 Punkten. Frag im Prüfungsamt, welche Grenze für deinen Studiengang gilt, bevor das vierte Semester endet. Dann kannst du noch steuern.
Die Frist
Der Nachweis muss innerhalb der ersten vier Monate des fünften Fachsemesters beim Amt sein. Bei Semesterbeginn im Oktober also bis Ende Januar. Entscheidend ist der Leistungsstand am Ende des vierten Semesters, nicht am Tag der Ausstellung. Wer die Frist verpasst, bekommt ab dem fünften Semester kein BAföG, bis der Nachweis vorliegt, und dann nur ab dem Monat der Vorlage.
Wenn Punkte fehlen
Es gibt anerkannte Gründe, die den Nachweiszeitpunkt verschieben: Krankheit, Schwangerschaft, Kindererziehung, Behinderung, Gremienarbeit, Pflege von Angehörigen, ein Hochschulwechsel mit Verlust von Leistungen. Der Grund muss beim Amt beantragt und belegt werden, am besten vor Ablauf der Frist. Dann verschiebt sich der Nachweis um ein oder mehrere Semester.
Ohne anerkannten Grund bleibt nur, die fehlenden Punkte nachzuholen und den Nachweis später vorzulegen. Die Monate dazwischen sind verloren.
Was Hochschulen statt Formblatt 5 akzeptieren
Viele Ämter nehmen einen Notenspiegel mit Stempel des Prüfungsamts oder das Zeugnis der Zwischenprüfung. Erkundige dich, welches Dokument dein Amt will, bevor du das Prüfungsamt dreimal bemühst.
Welche Formblätter ab dem fünften Semester sonst noch fällig sind, zeigt der Antragsassistent. Die Ausfüllhilfe steht unter Formblatt 5.